Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Gemeinsam Ziele Erreichen e. V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Zwickau
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau unter Nr. 285 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Tätigkeit im Bereich sozialer Aufgaben wie:

    • sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung Jugendlicher
    • Jugendsozialarbeit
    • Betreuung pflegebedürftiger Menschen
    • Bildungs- und Beschäftigungsziele für Jugendliche
    • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
    • im Bereich der generationsübergreifenden Dienste
    • im Bereich der Alten- und Betreuungshilfe
    • Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern - zu diesem Zweck unterhält, betreibt oder errichtet der Verein Kindertageseinrichtungen

      sowie nach §52 Gemeinnützige Zwecke AO Pkt. 8 und Pkt. 14:
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
    • die Förderung des Umweltschutzes
    • die Förderung des Tierschutzes
  2. Der Verein verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele.
  3. Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes eigene Einrichtungen betreiben.


§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung nicht erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder sein Ansehen schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.



§ 6 Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung



§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2. Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

    • 1. Vorstandsvorsitzende
    • 2. Vorstandsvorsitzende
    • Schriftführer
    • Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder:

    • 1. Vorstandsvorsitzender
    • 2. Vorstandsvorsitzender
    • Schriftführer
    werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit überwiegend ehrenamtlich aus. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Verein zu erstatten.
  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens aber eine Sitzung im Kalenderjahr. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstandsvorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindesten 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie erteilt an externe Prüfer den Auftrag zur Prüfung der Buchführung. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch Mitglied des Vereins sein.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wurden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Zwickau, den 14.06.2016

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